Einwilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eine der sechs Rechtsgrundlagen für eine Verarbeitung. Sie muss freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich erteilt werden.
Wann brauchst du eine – und wann nicht?
Für die Abwicklung eines Auftrags brauchst du keine: Dort trägt der Vertrag die Verarbeitung (lit. b). Für die Lohnabrechnung trägt die gesetzliche Pflicht (lit. c). Eine Einwilligung brauchst du dort, wo nichts anderes greift – typischerweise beim Newsletter, bei Fotos für Werbezwecke und bei freiwilligen Zusatzangaben von Mitarbeitern.
Worauf es ankommt
- Nachweisbar: du musst belegen können, wer wann worin eingewilligt hat – samt Textfassung.
- Widerruflich: jederzeit und so einfach wie die Erteilung.
- Nicht gekoppelt: eine Leistung darf nicht von einer nicht erforderlichen Einwilligung abhängen.
- Freiwillig heißt frei: im Beschäftigungsverhältnis ist Freiwilligkeit wegen des Abhängigkeitsverhältnisses schwer zu begründen.
Mit WOODPLAN
Der WOODPLAN-Newsletter arbeitet mit doppelter Bestätigung: Eingetragen wird eine Adresse erst nach dem Klick auf den Bestätigungslink. Festgehalten werden Zeitpunkt, IP-Adresse und der genaue Einwilligungstext – der Nachweis, den Art. 7 Abs. 1 verlangt.