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Verarbeitungsverzeichnis


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Verarbeitungsverzeichnis ist die nach Art. 30 DSGVO zu führende Übersicht aller Verarbeitungstätigkeiten eines Betriebs – mit Zweck, betroffenen Personen, Datenarten, Empfängern, Fristen und Schutzmaßnahmen.

Wer muss eines führen?

Grundsätzlich jeder. Die vielzitierte Ausnahme für Betriebe unter 250 Beschäftigten greift kaum: Sie entfällt bereits, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt – und die Lohnabrechnung oder Kundenverwaltung ist alles andere als gelegentlich. Praktisch führt jeder Handwerksbetrieb ein Verzeichnis.

Was es leisten muss

  • Vollständigkeit: jede Tätigkeit vom Angebot bis zur Personalakte gehört hinein.
  • Aktualität: es wird fortgeschrieben, nicht einmal geschrieben.
  • Erste Anlaufstelle: bei einer Prüfung wird es zuerst verlangt – ein fehlendes Verzeichnis ist selbst ein Verstoß.
  • Grundlage für alles Weitere: Löschkonzept und Auskunft bauen darauf auf.

Mit WOODPLAN

Für die Verarbeitungen innerhalb der Software liefern wir dir ein vorbereitetes Verzeichnis, das du für deinen Betrieb übernehmen und ergänzen kannst – mit Zweck, Rechtsgrundlage, Datenarten und Frist je Bereich.