Verarbeitungsverzeichnis ist die nach Art. 30 DSGVO zu führende Übersicht aller Verarbeitungstätigkeiten eines Betriebs – mit Zweck, betroffenen Personen, Datenarten, Empfängern, Fristen und Schutzmaßnahmen.
Wer muss eines führen?
Grundsätzlich jeder. Die vielzitierte Ausnahme für Betriebe unter 250 Beschäftigten greift kaum: Sie entfällt bereits, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt – und die Lohnabrechnung oder Kundenverwaltung ist alles andere als gelegentlich. Praktisch führt jeder Handwerksbetrieb ein Verzeichnis.
Was es leisten muss
- Vollständigkeit: jede Tätigkeit vom Angebot bis zur Personalakte gehört hinein.
- Aktualität: es wird fortgeschrieben, nicht einmal geschrieben.
- Erste Anlaufstelle: bei einer Prüfung wird es zuerst verlangt – ein fehlendes Verzeichnis ist selbst ein Verstoß.
- Grundlage für alles Weitere: Löschkonzept und Auskunft bauen darauf auf.
Mit WOODPLAN
Für die Verarbeitungen innerhalb der Software liefern wir dir ein vorbereitetes Verzeichnis, das du für deinen Betrieb übernehmen und ergänzen kannst – mit Zweck, Rechtsgrundlage, Datenarten und Frist je Bereich.