Dieser Satz bringt die meisten Betriebe in Schwierigkeiten, weil zwei Gesetze in verschiedene Richtungen ziehen. Die DSGVO gibt deinem Kunden ein Recht auf Löschung. Die Abgabenordnung verpflichtet dich, seine Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Beides gleichzeitig geht nicht.
Aufgelöst wird das nicht durch eine Entscheidung, sondern durch eine Unterscheidung. Art. 17 Abs. 3 lit. b nimmt Verarbeitungen aus, zu denen du gesetzlich verpflichtet bist – die Rechnung bleibt also. Für alles andere gilt der Löschanspruch. Und für den Datensatz selbst sieht Art. 18 den Mittelweg vor: Einschränkung statt Löschung. Der Kunde wird gesperrt und anonymisiert, die Belege bleiben lesbar, Werbung geht keine mehr raus.